Autounfall? Was tun?

  • Welche Vorteile habe ich, wenn ich Smart Consulting beauftrage?

  • Wer kümmert sich um ein Gutachten?

    Sie müssen nichts tun! Gerne stellen wir Ihnen einen Kfz-Gutachter zur Verfügung, der Ihr Fahrzeug vor Ort begutachtet. Sie bekommen alle Leistungen rund um die Schadenregulierung aus einer Hand! Selbstverständlich können Sie Ihren eigenen Gutachter beauftragen. Sie haben freie Wahl.

  • Keine Zeit und keine Lust mit der Versicherung zu streiten. Wie teuer ist der Service von Smart Consulting Inkasso?

    Lassen Sie sich kostenfrei von unseren erfahrenen Juristen beraten und erfahren Sie, was Ihnen zusteht und in welcher Höhe. Sie erfahren darüber hinaus, wie in Ihrem konkreten Fall die Schadenregulierung optimal erfolgen soll. Sie entspannen sich und wir erledigen für Sie die gesamte Korrespondenz mit der gegnerischen Versicherung und kümmern uns um ein Gutachten. Für Unfallgeschädigte ist unser Service kostenfrei, weil die gegnerische Haftpflichtversicherung auch unser Honorar zahlen muss. Sie haben damit die höchste Sicherheit und bleiben niemals auf den Kosten sitzen. Schon in wenigen Tagen wird der Schaden reguliert und Sie erhalten Ihr Geld.

  • Wie bekomme ich den Schaden ersetzt?

    Sie sind unverschuldet oder mitverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt? Wie geht es weiter?


    Unfallgeschädigten stehen zahlreiche Schadensersatzansprüche wie Erstattung von Reparaturkosten, Neuwerterstattung, Abschleppkosten, Gutachterkosten, Schmerzensgeld, Nutzungsausfallentschädigung und vieles mehr zu.


    Sie werden dabei von uns unterstützt!

  • Ablauf nach (mit)unverschuldetem Unfall

    Wenn Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwiceklt sind, müssen Sie Ihre eigene Haftpflichtversicherung nicht darüber informieren, sehr wohl aber Ihren Leasinggeber/Kreditgeber, wenn das Fahrzeug geleast oder finanziert ist. Bei Mitschuld müssen Sie Ihre eigene Haftpflichtversicherung unverzüglich informieren.

    1.

    Wichtig ist nach einem unverschuldeten oder auch mitverschuldeten Verkehrsunfall, die gegnerische Haftpflichtversicherung zu kontaktieren, ggf. ein Schaverständigengutachten einzuholen und den Schaden zu beziffern, damit Sie schnellstmöglich den Schaden ersetzt bekommen (Reparaturkosten, Schmerzensgeld etc.). 

    2.

    Wenn Ihnen ein Gutachten vorliegt, soll es  an die unfallgegnerische Haftpflichtversicherung weitergeleitet werden. Dieses wird geprüft.

    3.

    Sie haben die Möglichkeit, entweder sich die von dem Gutachter ermittelten (netto)Reparaturkosten und die Wertminderung auszahlen oder das Fahrzeug von einer Fachwerkstatt repariren zu lassen. In Reparaturfall wird die Reparaturrechnung von der unfallgegnerischen Haftpflichtversicherung einschließlich 19 % Mehrwertsteuer bezahlt. Bei Mitschuld wird die Rechnung gem. Quote bezahlt.

    4.

    Zu den ersatzfähigen Schadenpositionen gehören u.a. Ihre Gutachterkosten, Kostenpauschale von 25,00 €, ggf. Schmerzensgeld, Nutzungsausfallentschädigung/Werksattersatzfahrzeugkosten und vieles mehr.

    5.

    Denken Sie daran, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung i.d.R. versucht, sämtliche Kostenkürzungen vorzunehmen. Ob die Kürzungen berechtigt sind, sollte juristisch geprüft werden. Außerdem sollten Sie dran bleiben und bei der Versicherung regelmäßig nach dem Sachstand nachfragen, da sonst die Bearbeitung nicht zügig abläuft und Sie sehr lange auf Ihr Geld warten müssen.

    6.

    Die Rechtsverfolgungskosten gehören ebenfalls zu den ersatzfähigen Schadenpositionen. Lassen Sie sich rechtlich beraten und Ihren Schaden durch erfahrene Juristen der Smart Consulting Inkasso regulieren. Melden Sie uns Ihren Unfall und wir übernehmen für Sie die ganze Arbeit und Korrespondenz mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Unser Honorar zahlt unfallgegnerische Haftpflichtversicherung, so dass Sie die 100%-ge finanzielle Sicherheit haben! Genießen Sie Ihre Freizeit und konzentrieren Sie sich auf Ihre privaten Sachen, während wir uns um Ihren Schaden kümmern. Bei Fragen können Sie uns jederzeit kontaktieren und Sie erhalten die Antwort unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Stunden.

    Gerne können Sie einen Telefontermin oder Video-Call-Termin vereinbaren, indem Sie alle Fragen klären können!


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  • Kann ich den Unfall der Versicherung selbst melden?

    Gegnerische Haftpflichtversicherungen sind darauf bedacht, die Kosten der Schadenregulierung so gering wie möglich zu halten, weswegen in der Regel sämtliche Kostenkürzungen unberechtigt vorgenommen werden. Im Ergebnis erhalten die Unfallgeschädigten wesentlich weniger Geld, als ihnen zusteht. Wollen Sie sich von der Gegenseite austricksen lassen und auf Ihr Geld verzichten?

  • Sie kriegen keinen Ärger mit dem Chef, wenn Sie unfallbedingt arbeitsunfähig sind

    Gem. § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Arbeigeber verpflichtet, das Arbeitsentgelt an den Arbeitnehmer bis zur Dauer von sechs Wochen weiterzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist. Werden die Unfallgeschädigten verletzt und tritt deshalb die Arbeitsunfähigkeit ein, muss der Arbeitgeber den Lohn weiter zahlen. Als mittelbarer Geschädigter kann der Arbeitgeber den Schadensersatz 

    -Entgeltfortzahlung ohne Arbeitsleistung des Arbeitnehmers- bei der unfallgegnerischen Haftpflichtversicherung geltend machen bzw. sich das Geld erstatten lassen. Sie, als unser Auftraggeber kriegen also keinen Ärger mit Ihrem Chef, weil wir für ihn den Schadensersatz geltend machen können, sofern er uns damit beauftragt. Diesen Service bieten wir absolut kostenfrei an!

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  • Rechtsberatung & Unfallschadenregulierung
  • kein Anwaltstermin erforderlich! Bei Bedarf Telefon- oder Zoom-Beratung
  • Sachverständigengutachten vor Ort
  • Sie sparen Zeit und Ärger mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung
  • Sie haben einen persönlichen Ansprechpartner und profitieren von jahrelanger Erfahrung unserer Rechtsanwälte und Wirtschaftsjuristen
  • deutschlandweite Erreichbarkeit
  • Sie erreichen uns jederzeit bei Fragen
  • Sie haben die höchste Sicherheit auch bei Mithaftung
  • kompetente und unkomplizierte Unfallschadenregulierung bei Verkehrsunfällen auch mit ausländischen Fahrzeugen in Deutschland oder im Ausland (EU, Schweiz)

Unfallschaden-Service für Sie

✓Beratung rund um den Unfall

✓über 2750 Unfallregulierungen

✓schnelle Auszahlung

✓höhere Schadenssummen

✓auch per WhatsApp erreichbar

Entspannen Sie sich, während wir Ihre Schadensersatzansprüche geltend machen

Reparaturkosten

Wertminderung

Mietwagen

Unfallkostenpauschale

Schmerzensgeld & mehr

Kostenloser Service?

Ja, absolut kostenfrei für Unfallgeschädigte. Unser Honorar bezahlt die gegnerische Haftpflichtversicherung


Das sagen unsere Kunden

⭐⭐⭐⭐⭐

„Herr Jugaj hat mich sehr kompetent, ausführlich und souverän in Bezug auf meine Rechte und Pflichten bezüglich einer Autounfall beraten. Vielen Dank, ich würde Sie jederzeit im Freundeskreis empfehlen und Sie auch in jeder weiteren Angelegenheit sehr gerne wieder kontaktieren. Danke und weiter so!“


Nikolaj Ratc

⭐⭐⭐⭐⭐

„Ich hatte einen Verkehrsunfall. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers wollte die Reparaturkosten erheblich kürzen und hat außerdem die Nutzungsausfallentschädigung verweigert. Dank Smart Consulting Inkasso habe ich mein Geld schnell bekommen. Ich musste mich um nichts kümmern. Oben drauf habe ich noch 25 € Unfallkostenpauschale bekommen😃 TOP Leistung! Vielen Dank!“


Nick Romaniko

⭐⭐⭐⭐⭐

"Mit einem scheinbar unlösbaren Fall und voller Verzweiflung kamm ich zu Smart Consulting Inkasso.
Nach nur einem Schreiben vom Herr Jugaj an die gegnerische Seite hat sich das Blatt plötzlich gewendet. Plötzlich wurde mir recht gegeben, alle schuldzuweisungen wurde anerkannt allerdings wurde das ganze probiert auf zeit zu spielen aber auch daraus wurde nichts dank Herr Jugaj.
Zwischenzeitlich wurden bei mir die Mängel behoben bzw. ersetzt inkl. Aufwandendschädigung "was will man mehr"
Ich kann Smart Consulting Inkasso nur warmen herzen empfehlen. Vom Erstkontakt bis zu Freude auf meinem Bankkonto fühlte ich mich gut aufgehoben"


Askar Miller

Unfall online melden

Nützliche Rechtstipps für Sie

von Vitalij Jugaj, LL.B. Wirtschaftsjurist 14 Juni, 2022
Wer zahlt mein Gehalt weiter, wenn ich als Unfallgeschädigter verletzt wurde und deshalb unfallbedingt arbeitsunfähig bin?  Nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Gehalt bzw. den Lohn des krankheitsbedingt arbeitsunfähigen Arbeitnehmers bis zur Dauer von sechs Wochen weiterzuzahlen. Bedeutet also, dass der Unfallverursacher, der eigentlich ersatzpflichtig ist, von der Fortzahlung des Arbeitgebers des Unfallgeschädigten profitieren kann? Das wäre ziemlich unfair! In solchen Fällen geht der Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten bzgl. des Verdienstausfalls auf seinen Arbeitgeber über, sog. gesetzlicher Forderungsübergang. Der Forderungsübergang gilt nur dann, wenn

- der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt während der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers (fort)gezahlt und
- seine Anteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung abgeführt hat

Dieses Geld kann sich der Arbeitgeber von dem Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherer erstatten lassen.

Zu beachten ist allerdings, dass die Anwaltskosten - sofern sich der Arbeitgeber zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs anwaltlich vertreten lässt - nicht erstattungsfähig sind. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber auf den Anwaltskosten sitzen bleibt.

Sie, als Kunde der Smart Consulting Inkasso bzw. Ihr Arbeitgeber genießen den kostenfreien Service, so dass wir uns um die Erstattung der Beträge kümmern

von Vitalij Jugaj, Wirtschaftsjurist 17 März, 2022

In der Regel wird nach einem mitverschuldeten Autounfall entweder nur mit der eigenen Kaskoversicherung oder nur mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abgerechnet. Wer bares Geld verschenken will, kann genauso verfahren. Ein schlauer Fuchs macht das anders.

Die nach der Abrechnung mit der eigenen Kaskoversicherung verbliebenen Schadenspositionen können mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners abgerechnet werden.

Einige Schadenpositionen lassen sich nur teilweise von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstatten, andere vollumfänglich.

Sogenannte quotenbevorrechtigte Schadenspositionen wie Selbstbeteiligung, Wertminderung, Gutachterkosten und Abschleppkosten sind von der gegnerischen Haftpflichtversicherung vollumfänglich zu erstatten.

Zu beachten bei der quotenberechtigten Abrechnung ist allerdings die Kappungsgrenze. Die gegnerische Haftpflichtversicherung darf nicht schlechter gestellt werden, als sie stehen würde, wenn sie den Schaden nach der Haftungsquote reguliert hätte.

Folgendes Beispiel soll die obigen Ausführungen verdeutlichen:

Schadenregulierung durch unfallgegnerische Haftpflichtversicherung , wobei von einer Mitschuld (50:50) ausgegangen wird.

  1. Reparaturkosten 8.000,00 € 
  2. Wertminderung1.000,00 €
  3. Sachverständigenkosten1.000,00 €
  4. Abschleppkosten300,00 €
  5. Nutzungsausfall/Mietwagen 600,00 €
  6. Unkostenpauschale 25,00 €
Summe 10.925,00 €

Bei 50 %er Haftung übernimmt die gegnerische Haftpflichtversicherung lediglich 5.462,50 €.

Unfallgeschädigter bleibt auf restlichen 5.462,50 € sitzen. Ziemlich schlecht oder?

Was macht ein schlauer Fuchs?

Regulierung durch eigene Kaskoversicherung und Haftpflichtversicherung des Unfallgegners gem. Quotenvorrecht.

Regulierung durch Kaskoversicherung

  1. Reparaturkosten 8.000,00 €
  2. abzgl. Selbstbeteiligung - 1.000,00 €
  3. Zwischensumme 7.000,00 €

Offene Summe 10.925,00 € - 7.000,00 € =  3.925,00 €

Weitere Restregulierung durch gegnerische Haftpflichtversicherung

  1. Selbstbeteiligung -1.000,00 € (voll, da quotenbevorrechtigte Schadenposition)
  2. Wertminderung - 1.000,00 € (voll, da quotenbevorrechtigte Schadensposition)
  3. Sachverständigenkosten - 1.000,00 € (voll, da quotenbevorrechtigte Schadensposition)
  4. Abschleppkosten - 300,00 € (voll, da quotenbevorrechtigte Schadensposition)
  5. Nutzungsausfallschaden / Mietwagen - 300,00 € (50%)
  6. Unkostenpauschale - 12,50 € (50%)

Restsumme, die Unfallgeschädigter übernehmen muss: 312,50 €

Im ersten Fall muss der Unfallgeschädigte 5.462,50 € aus eigener Tasche zahlen, im zweiten Fall lediglich 312,50 €!

Was ist aber mit dem Höherstufungsschaden aufgrund der Regulierung durch die Kaskoversicherung?

Der Unfallgeschädigte kann seinen Höherstufungsschaden bzw. den Rabattverlust bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung ebenfalls geltend machen. Hier gilt die Quotenhaftung, in unserem Beispiel also 50 %

von Vitalij Jugaj, Wirtschaftsjurist 10 März, 2022

Unfallgeschädigte stellen sich zu Recht die Frage ob sie ein Gutachten erstellen lassen oder einen Kostenvoranschlag bei der nächsten Werkstatt holen sollen. Ein typischer Jurist würde jetzt sagen: „es kommt darauf an“.

In der Regel können Unfallgeschädigte ein Sachverständigengutachten erstellen lassen. Das wird auch empfohlen! Denn ein Gutachten enthält nicht nur die Informationen bzgl. der ermittelten Reparaturkosten, sondern auch über die ggf. eingetretene Wertminderung und Höhe der Nutzungsausfallentschädigung sowie weitere Details, die für die Regulierung relevant sind.

Also dann einen Sachverständigen beauftragen?

Jetzt kommt`s, es kommt darauf an, ob ein Bagatellschaden vorliegt oder nicht. In der Rechtsprechung wird die Ersatzfähigkeit von Gutachterkosten in Fällen von sogenannten Bagatellschäden verneint. Die Geringfügigkeitsgrenze als Anhaltspunkt für die Entbehrlichkeit eines Sachverständigengutachtens wird in der Rechtsprechung jeweils bei unter 1.000,00 € gesetzt. In Ausnahmefällen muss der Unfallgegner die Gutachterkosten auch bei Bagatellschäden ersetzen, wenn die Beauftragung von Sachverständigen notwendig war. Die Notwendigkeit besteht dann nicht, wenn z.B, offensichtlich nur oberflächliche Schäden entstanden sind und keine Demontage der Teile erfolgen muss. Wenn Sie unsicher sind, können Sie ruhig einen Kostenvoranschlag einholen. Dann merken Sie anhand der vorgeschlagenen Reparaturkosten, ob es sich um Bagatellschaden handelt oder nicht. Gute Nachricht für Sie noch. Wenn Sie für die Erstellung eines Kostenvoranschlags bezahlen müssen, können Sie diese Kosten ohne weiteres der gegnerischen Haftpflichtversicherung in Rechnung stellen!

Lassen Sie sich beraten. Wir sind jederzeit für Sie erreichbar Sofortberatung


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