In der Regel wird nach einem mitverschuldeten Autounfall entweder nur mit der eigenen Kaskoversicherung oder nur mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abgerechnet. Wer bares Geld verschenken will, kann genauso verfahren. Ein schlauer Fuchs macht das anders.
Die nach der Abrechnung mit der eigenen Kaskoversicherung verbliebenen Schadenspositionen können mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners abgerechnet werden.
Einige Schadenpositionen lassen sich nur teilweise von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstatten, andere vollumfänglich.
Sogenannte quotenbevorrechtigte Schadenspositionen wie Selbstbeteiligung, Wertminderung, Gutachterkosten und Abschleppkosten sind von der gegnerischen Haftpflichtversicherung vollumfänglich zu erstatten.
Zu beachten bei der quotenberechtigten Abrechnung ist allerdings die Kappungsgrenze. Die gegnerische Haftpflichtversicherung darf nicht schlechter gestellt werden, als sie stehen würde, wenn sie den Schaden nach der Haftungsquote reguliert hätte.
Folgendes Beispiel soll die obigen Ausführungen verdeutlichen:
Schadenregulierung durch unfallgegnerische Haftpflichtversicherung , wobei von einer Mitschuld (50:50) ausgegangen wird.
Bei 50 %er Haftung übernimmt die gegnerische Haftpflichtversicherung lediglich 5.462,50 €.
Unfallgeschädigter bleibt auf restlichen 5.462,50 € sitzen. Ziemlich schlecht oder?
Was macht ein schlauer Fuchs?
Regulierung durch eigene Kaskoversicherung und Haftpflichtversicherung des Unfallgegners gem. Quotenvorrecht.
Regulierung durch Kaskoversicherung
Offene Summe 10.925,00 € - 7.000,00 € = 3.925,00 €
Weitere Restregulierung durch gegnerische Haftpflichtversicherung
Restsumme, die Unfallgeschädigter übernehmen muss: 312,50 €
Im ersten Fall muss der Unfallgeschädigte 5.462,50 € aus eigener Tasche zahlen, im zweiten Fall lediglich 312,50 €!
Was ist aber mit dem Höherstufungsschaden aufgrund der Regulierung durch die Kaskoversicherung?
Der Unfallgeschädigte kann seinen Höherstufungsschaden bzw. den Rabattverlust bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung ebenfalls geltend machen. Hier gilt die Quotenhaftung, in unserem Beispiel also 50 %
Unfallgeschädigte stellen sich zu
Recht die Frage ob sie ein Gutachten erstellen lassen oder einen
Kostenvoranschlag bei der nächsten Werkstatt holen sollen. Ein typischer Jurist
würde jetzt sagen: „es kommt darauf an“.
In der Regel können Unfallgeschädigte ein Sachverständigengutachten erstellen lassen. Das wird auch empfohlen! Denn ein Gutachten enthält nicht nur die Informationen bzgl. der ermittelten Reparaturkosten, sondern auch über die ggf. eingetretene Wertminderung und Höhe der Nutzungsausfallentschädigung sowie weitere Details, die für die Regulierung relevant sind.
Also dann einen Sachverständigen beauftragen?
Jetzt kommt`s, es kommt darauf an, ob ein Bagatellschaden vorliegt oder nicht. In der Rechtsprechung wird die Ersatzfähigkeit von Gutachterkosten in Fällen von sogenannten Bagatellschäden verneint. Die Geringfügigkeitsgrenze als Anhaltspunkt für die Entbehrlichkeit eines Sachverständigengutachtens wird in der Rechtsprechung jeweils bei unter 1.000,00 € gesetzt. In Ausnahmefällen muss der Unfallgegner die Gutachterkosten auch bei Bagatellschäden ersetzen, wenn die Beauftragung von Sachverständigen notwendig war. Die Notwendigkeit besteht dann nicht, wenn z.B, offensichtlich nur oberflächliche Schäden entstanden sind und keine Demontage der Teile erfolgen muss. Wenn Sie unsicher sind, können Sie ruhig einen Kostenvoranschlag einholen. Dann merken Sie anhand der vorgeschlagenen Reparaturkosten, ob es sich um Bagatellschaden handelt oder nicht. Gute Nachricht für Sie noch. Wenn Sie für die Erstellung eines Kostenvoranschlags bezahlen müssen, können Sie diese Kosten ohne weiteres der gegnerischen Haftpflichtversicherung in Rechnung stellen!
Lassen Sie sich beraten. Wir sind jederzeit für Sie erreichbar Sofortberatung
Kann der Vermieter ein Mietverhältnis ordentlich ohne ein berechtigtes Interesse zu haben, kündigen?
Ja, das geht!
Und unter welchen Voraussetzungen?
Die Vermieter können den Mietvertrag über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen ordentlich kündigen. Ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 573 BGB muss nicht vorliegen, sog. erleichterte Kündigung des Vermieters (vgl. § 573a BGB)
Werden die vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Dies gilt nicht wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einem Angehörigen seines Haushalts verkauft.
Vorkaufsrecht des Mieters kann auch vertraglich (im Mietvertrag) vereinbart werden. Zu beachten ist allerdings, dass der Vertrag notariell beurkundet werden muss.
Häufig gibt es Streit im laufenden Mietverhältnis, insbesondere, wenn es um die Mängelbeseitigung geht und darum, wer die Kosten hierfür übernehmen muss. Mieter oder Vermieter? Wer hat den Mangel zu vertreten? Die Vermieter greifen häufig auf die hinterlegte Mietkaution der Mieter und fordern sie dann auf diese wieder "aufzufüllen".
Zu Recht?
Während des laufenden Mietverhältnisses darf der Vermieter die Mietkaution wegen streitiger Forderungen gegen den Mieter nicht verwerten.
Auch eine Klausel im Mietvertrag
" Der Vermieter kann sich wegen seiner Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Mietkaution befriedigen. Der Mieter ist verpflichtet, die Kaution wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen " ist nichtig.
vgl. BGH, Urteil v. 07.05.2014 Az. VIII ZR 234/13